Allgemeine Vertragsbedingungen für Dienstleistungen

DER TROX GMBH UND DER DR. Ermer GmbH

A. Allgemeine Regelungen

I. Geltungsbereich

Diese allgemeinen Vertragsbedingungen gelten für alle Dienstleistungen, die die TROX GmbH oder die Dr. Ermer GmbH (im folgenden „TROX“ genannt ) übernimmt, soweit nicht im Einzelfall abweichende Vereinbarungen getroffen sind. Einkaufsbedingungen des Kunden werden auch dann nicht anerkannt, wenn TROX ihnen nach Zugang nicht ausdrücklich widerspricht.

II. Anwendbares Recht, Gerichtsstand

1. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen TROX und dem Kunden gilt ausschließlich das für die Rechtsbeziehungen inländischer Parteien untereinander maßgebliche Recht der Bundesrepublik Deutschland.

2. Maßgebend für die Auslegung von Handelsklauseln sind im Zweifel die Incoterms 2010.

3. Der Gerichtsstand für sämtliche Rechtsstreitigkeiten aus Vertragsverhältnissen der TROX GmbH ist Moers, bzw. Köln im Falle von Vertragsverhältnissen der Dr. Ermer GmbH.

III. Vertragsabschluss

1. Angebote der TROX sind rechtlich unverbindlich. Mündlich getroffene Vereinbarungen werden erst durch schriftliche Bestätigung Bestandteil des Vertrages.

2. Liegt eine unwidersprochene schriftliche Auftragsbestätigung vor, so ist diese für den Inhalt des Vertrages und den Umfang der zu erbringenden Dienstleistungen maßgeblich.

IV. Zurückhaltung oder Aufrechnung mit von TROX bestrittenen Ansprüchen

Die Zurückhaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung wegen etwaiger von TROX bestrittener Gegenansprüche des Kunden ist nicht statthaft.

V. Mitwirkung des Kunden bei Reparatur-/Montageleistungen außerhalb der TROX-Werke

1. Der Kunde hat das Personal von TROX bei der Durchführung der vertraglichen Reparatur-/Montageleistungen auf seine Kosten zu unterstützen.

2. Der Kunde hat die zum Schutz von Personen und Sachen am Reparatur-/Montageplatz notwendigen speziellen Maßnahmen, insbesondere nach dem jeweils geltenden Unfallverhütungsvorschriften und sonstigen behördlichen Sicherheitsbestimmungen, zu treffen. Er hat auch den Reparatur-/Montageleiter über bestehende spezielle Sicherheitsvorschriften zu unterrichten, soweit diese für das Reparatur-/Montagepersonal von Bedeutung sind. Er benachrichtigt TROX von Verstößen des Reparatur-/Montagepersonals gegen solche Sicherheitsvorschriften. Bei schwerwiegenden Verstößen kann er dem Zuwiderhandelnden im Benehmen mit dem Reparatur-/ Montageleiter den Zutritt zur Reparatur-/Montagestelle verweigern.

3. Der Kunde ist auf seine Kosten zur technischen

Hilfeleistung verpflichtet, insbesondere zu:

a) Bereitstellung der notwendigen geeigneten Hilfskräfte in der für die Werkleistung erforderlichen Zahl und für die erforderliche Zeit; die Hilfskräfte haben die Weisungen des Reparatur-/Montageleiters zu befolgen. TROX übernimmt für die Hilfskräfte keine Haftung. Ist durch die Hilfskräfte ein Mangel oder Schaden aufgrund von Weisungen des Reparatur-/ Montageleiters entstanden, so gelten die Regelungen der Abschnitte VII bis IX entsprechend.

b) Vornahme aller Bau-, Bettungs- und Gerüstarbeiten inkl. Beschaffung der notwendigen Baustoffe.

c) Bereitstellung der erforderlichen Vorrichtungen und schweren Werkzeuge sowie der erforderlichen Bedarfsgegenstände und -stoffe.

d) Bereitstellung von Heizung, Beleuchtung, Betriebskraft, Wasser, einschließlich der erforder- lichen Anschlüsse.

e) Bereitstellung notwendiger, trockener und verschließbarer Räume für die Aufbewahrung des Werkzeugs des Reparatur-/Montagepersonals.

f) Transport der Reparatur-/Montageteile am Reparatur- /Montageplatz, Schutz der Reparatur-/Montagestelle und -materialien vor schädlichen Einflüssen jeglicher Art, Reinigen der Reparatur-/Montagestelle.

g) Bereitstellung geeigneter, diebessicherer Aufenthaltsräume und Arbeitsräume (mit Beheizung, Beleuchtung, Waschgelegenheit, sanitärer Einrichtung) und Erster Hilfe für das Reparatur-/Montagepersonal.

h) Bereitstellung der Materialien und Vornahme aller sonstigen Handlungen, die zur Einregulierung des Reparatur-/Montagegegenstandes und zur Durchführung einer vertraglich vorgesehenen Erprobung not- wendig sind.

4. Die technische Hilfeleistung des Kunden muss gewährleisten, dass die Reparatur-/Montageleistung unverzüglich nach Ankunft des Reparatur-/Montagepersonals begonnen und ohne Verzögerung bis zur Abnahme durch den Kunden durchgeführt werden kann. Soweit besondere Pläne oder Anleitungen seitens der TROX erforderlich sind, stellt diese sie dem Kunden rechtzeitig zur Verfügung.

5. Kommt der Kunde seinen Pflichten nicht nach, so ist TROX nach Fristsetzung berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, die dem Kunden obliegenden Handlungen an dessen Stelle und auf dessen Kosten vorzunehmen. Im Übrigen bleiben die gesetzlichen Rechte und Ansprüche von TROX unberührt.

VI. Verbindliche Fristen

1. Eine verbindliche Frist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Reparatur-/Montagegegenstand zur Abnahme durch den Kunden, im Falle einer vertraglich vor- gesehenen Erprobung zu deren Vornahme, bereit ist.

2. Verzögert sich die Reparatur/Montage durch Maß- nahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung, sowie den Eintritt von Umständen, die von TROX nicht verschuldet sind, so tritt, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung der Reparatur/Montage von erheblichem Einfluss sind, eine angemessene Verlängerung der Frist ein; dies gilt auch dann, wenn solche Umstände eintreten, nachdem TROX in Verzug geraten ist.

3. Gerät TROX in Verzug, hat der Kunde eine angemessene Nachfrist von regelmäßig 10 Tagen zu setzen. Entsteht dem Kunden durch Verzug auch über den Ablauf der Nachfrist hinaus eine von ihm nachzuweisender Schaden, ist der Kunde berechtigt, diesen von TROX ersetzt zu verlangen, es sei denn, TROX erklärt sich bereit, dem Kunden zum Ausgleich dieses Schadens eine pauschale Verzugsentschädigung zu zahlen. Sie beträgt für jede volle Woche der Verspätung 0,5 %, im Ganzen aber höchstens 5% vom Montage-/ Reparaturpreis für denjenigen Teil der von TROX zu montierenden/reparierenden Anlage, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig benutzt werden kann.

4. Setzt der Kunde der TROX – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle – nach Fälligkeit eine angemessene Frist zur Leistung und wird die Frist nicht eingehalten, ist der Kunde im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zum Rücktritt berechtigt. Weitere Ansprüche wegen Verzuges bestimmen sich ausschließlich nach Ab- schnitt IX.1 dieser Bedingungen.

VII. Abnahme

1. Der Kunde ist zur Abnahme der Reparaturarbeit/ Montage verpflichtet, sobald ihm deren Beendigung angezeigt worden ist und eine etwa vertraglich vorgesehene Erprobung des reparierten/montierten Gegenstandes stattgefunden hat.

Erweist sich die Reparatur/Montage als nicht vertragsgemäß, so ist TROX zur Beseitigung des Mangels verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn der Mangel für die Interessen des Kunden unerheblich ist oder auf einem Umstand beruht, der dem Kunden zuzurechnen ist. Liegt ein nicht wesentlicher Mangel vor, so kann der Kunde die Abnahme nicht verweigern.

2. Verzögert sich die Abnahme ohne Verschulden von TROX, so gilt die Abnahme nach Ablauf zweier Wochen seit Anzeige der Beendigung der Reparatur / Montage als erfolgt.

3. Mit der Abnahme entfällt die Haftung von TROX für erkennbare Mängel, soweit sich der Kunde nicht die Geltendmachung eines bestimmten Mangels vorbehalten hat.

VIII. Mängelansprüche

1. Nach Abnahme der Werkleistung haftet TROX für Mängel der Reparatur/Montage unter Ausschluss aller anderen Ansprüche des Kunden unbeschadet Nr. 5 und Abschnitte IX, XIV und XXII in der Weise, dass sie die Mängel zu beseitigen hat. Der Kunde hat einen festgestellten Mangel unverzüglich schriftlich der TROX anzuzeigen.

2. Die Haftung von TROX besteht nicht, wenn der Mangel für die Interessen des Kunden unerheblich ist oder auf einem Umstand beruht, der dem Kunden zuzurechnen ist. Dies gilt insbesondere bezüglich der vom Kunden bei- gestellten Teile.

3. Bei etwa seitens des Kunden oder Dritter unsachgemäß ohne vorherige Zustimmung durch TROX vorgenommenen Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten wird die Haftung von TROX für die daraus entstehenden Folgen aufgehoben. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit und zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei TROX sofort zu verständigen ist, oder wenn TROX eine ihr gesetzte angemessene Frist zur Mängelbeseitigung hat verstreichen lassen, hat der Kunde das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von TROX Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen.

4. Von den durch die Mängelbeseitigung entstehenden unmittelbaren Kosten trägt TROX – soweit sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt – die Kosten des Ersatzstückes einschließlich des Versandes. Sie trägt außerdem die Kosten des Aus- und Einbaus sowie die Kosten der etwa erforderlichen Gestellung der notwendigen Monteure und Hilfskräfte einschließlich Fahrtkosten, soweit hierdurch keine unverhältnismäßige Belastung der TROX eintritt.

5. Lässt TROX – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle – eine ihr gestellte angemessene Frist für die Mängelbeseitigung fruchtlos verstreichen, so hat der Kunde im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften ein Minderungsrecht. Das Minderungsrecht des Kunden besteht auch in sonstigen Fällen des Fehlschlagens der Mängelbeseitigung. Nur wenn die Reparatur/Montage trotz der Minderung für den Kunden nachweisbar ohne Interesse ist, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten.

IX. Allgemeine Haftung von TROX

1. Für Schäden, die nicht am Reparatur-/Montagegegenstand selbst entstanden sind, haftet TROX – aus welchen Rechtsgründen auch immer - nur

a. bei Vorsatz,

b. bei grober Fahrlässigkeit des Inhabers/der Organe oder leitender Angestellter,

c. bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit,

d. bei Mängeln, die sie arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit sie garantiert hat,

e. soweit nach Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird.

2. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertrags- pflichten haftet TROX auch bei grober Fahrlässigkeit nicht leitender Angestellter und bei leichter Fahrlässigkeit, in letzterem Fall begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden.

Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.

X. Verjährung

Alle Ansprüche des Kunden – aus welchen Rechtsgründen auch immer – verjähren in 12 Monaten. Für Schadensersatzansprüche nach Abschnitt IX. 1 a - e gelten die gesetzlichen Fristen. Erbringt TROX die Reparatur-/Montagearbeiten an einem Bauwerk und verursacht sie dadurch dessen Mangelhaftigkeit, gelten ebenfalls die gesetzlichen Fristen.

XI. Ersatzleistung des Kunden

Werden bei Reparatur-/Montagearbeiten außerhalb des Werkes von TROX ohne Verschulden der TROX die von ihr gestellten Vorrichtungen oder Werkzeuge auf dem Reparatur-/Montageplatz beschädigt oder geraten sie ohne ihr Verschulden in Verlust, so ist der Kunde zum Ersatz dieser Schäden verpflichtet. Schäden, die auf normale Abnutzung zurückzuführen sind, bleiben außer Betracht.

B. Sonderregelungen für Montagen

XII. Montagepreis

1. Die Dienstleistung wird gemäß Anhang nach Zeitberechnung abgerechnet, falls nicht ausdrücklich ein Pauschalpreis vereinbart ist.

2. Jede Anreise begründet einen Anspruch auf Vorhaltekosten.

3. Die Berechnung der Kosten für die Arbeitszeit beruht auf dem Ecklohn des zur Zeit dieses Auftrages für den Auftragnehmer örtlich und sachlich maßgebenden Tarifvertrages. Bei Änderung des Ecklohnes wird dieser Stundensatz entsprechend angepasst. Für Einsätze außerhalb der üblichen Arbeitszeit werden tarifvertragliche Zuschläge berechnet.

4. Das benötigte Material wird nach dem tatsächlichen Verbrauch berechnet. Die verwendeten Teile werden jeweils zu den im Zeitpunkt der Lieferung gültigen Preisen der TROX zu dessen Allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen in Rechnung gestellt.

5. Gelieferte Gegenstände und Materialien bleiben bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Montagevertrag Eigentum der TROX.

6. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit im Eigentum des Kunden stehenden Gegenständen steht TROX das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert, mangels eines solchen zum Herstellungswert des Gegenstandes zu. Erlischt das Eigentum der TROX durch Verbindung oder Vermischung, so überträgt der Kunde bereits bei Vertragsschluss die ihm zustehenden Eigentumsrechte an der neuen Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt sie unentgeltlich für TROX auf.

7. Die vereinbarten Beträge verstehen sich ohne Mehrwertsteuer, die TROX in der gesetzlichen Höhe zusätzlich zu vergüten ist.

XIII. Montagefristen

Montagefristen sind, sofern nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist, verbindliche Fristen.

XIV. Haftung

1. Wird bei der Montage ein von TROX geliefertes Montageteil durch Verschulden von TROX beschädigt, so hat diese es nach seiner Wahl auf seine Kosten wieder instand zu setzen oder neu zu liefern.

2. Wenn durch Verschulden von TROX der montierte Gegenstand vom Kunden infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsschluss erfolgten Vorschlägen und Beratungen sowie anderen vertraglichen Nebenverpflichtungen – insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung des montierten Gegenstandes – nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Kunden die Regelungen der Abschnitte VIII, IX und XIII entsprechend.

C. Sonderregelungen für Reparaturen

XV. Gewerbliche Schutzrechte Dritter

Ist der Reparaturgegenstand nicht von TROX geliefert, so hat der Kunde auf bestehende gewerbliche Schutzrechte hinsichtlich des Gegenstandes hinzuweisen; sofern TROX kein Verschulden trifft, stellt der Kunde TROX von evtl. Ansprüchen Dritter aus gewerblichen Schutzrechten frei.

XVI. Nicht durchführbare Reparatur

1. Die zur Abgabe eines Kostenvoranschlages erbrachten Leistungen sowie der weitere entstandene und zu belegende Aufwand (Fehlersuchzeit gleich Arbeitszeit) werden dem Kunden in Rechnung gestellt, wenn die Reparatur aus von TROX nicht zu vertretenden Gründen nicht durchgeführt werden kann, insbesondere weil

– der beanstandete Fehler bei der Inspektion nicht aufgetreten ist,

– Ersatzteile nicht zu beschaffen sind,

– der Kunde den vereinbarten Termin schuldhaft versäumt hat,

– der Vertrag während der Durchführung gekündigt worden ist.

2. Der Reparaturgegenstand braucht nur auf ausdrüchlichen Wunsch des Kunden gegen Erstattung der Kosten wieder in den Ursprungszustand zurückversetzt zu werden, es sei denn, dass die vorgenommenen Arbeiten nicht erforderlich waren.

3. Bei nicht durchführbarer Reparatur haftet TROX nicht für Schäden am Reparaturgegenstand, die Verletzung vertraglicher Nebenpflichten und für Schäden, die nicht am Reparaturgegenstand selbst entstanden sind, gleichgültig auf welchen Rechtsgrund sich der Kunde beruft.

TROX haftet dagegen bei Vorsatz, bei grober Fahrlässigkeit des Inhabers oder leitender Angestellter, sowie bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet TROX – außer in den Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit des Inhabers oder leitender Angestellter – nur für den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden.

XVII. Kostenangaben, Kostenvoranschlag

1. Soweit möglich, wird dem Kunden bei Vertragsabschluss der voraussichtliche Reparaturpreis angegeben, andernfalls kann der Kunde Kostengrenzen setzen. Kann die Reparatur zu diesen Kosten nicht durchgeführt werden oder hält TROX während der Reparatur die Ausführung zusätzlicher Arbeiten für notwendig, so ist das Einverständnis des Kunden einzuholen, wenn die angegebenen Kosten um mehr als 15 % überschritten werden.

2. Wird vor der Ausführung der Reparatur ein Kostenvoranschlag mit verbindlichen Preisansätzen gewünscht, so ist dies vom Kunden ausdrücklich zu verlangen. Ein derartiger Kostenvoranschlag ist - soweit nicht anders vereinbart - nur verbindlich, wenn er schriftlich abgegeben wird. Die zur Abgabe des Kostenvoranschlages erbrachten Leistungen werden dem Kunden nicht berechnet, soweit sie bei der Durchführung der Reparatur verwertet werden können.

XVIII. Preis und Zahlung

1. TROX ist berechtigt, bei Vertragsabschluss eine angemessene Vorauszahlung zu verlangen.

2. Bei der Berechnung der Reparatur sind die Preise für verwendete Teile, Materialien und Sonderleistungen sowie die Preise für die Arbeitsleistungen, die Fahrt- und Transportkosten jeweils gesondert auszuweisen. Wird die Reparatur aufgrund eines verbindlichen Kostenvoranschlages ausgeführt, so genügt eine Bezugnahme auf den Kostenvoranschlag, wobei nur Abweichungen im Leistungsumfang besonders aufzuführen sind.

3. Die Mehrwertsteuer wird in der jeweiligen gesetzlichen Höhe zusätzlich zu Lasten des Kunden berechnet.

4. Eine etwaige Berichtigung der Rechnung seitens TROX und eine Beanstandung seitens des Kunden müssen schriftlich spätestens vier Wochen nach Zugang der Rechnung erfolgen.

5. Die Zahlung ist bei Abnahme und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung ohne Skonto zu leisten.

XIX. Transport und Versicherung bei Reparatur im Werk von TROX

1. Wenn nichts anderes schriftlich vereinbart ist, wird ein auf Verlangen des Kunden durchgeführter An- und Abtransport des Reparaturgegenstandes – einschließlich einer etwaigen Verpackung und Verladung – auf seine Rechnung durchgeführt, andernfalls wird der Reparaturgegenstand vom Kunden auf seine Kosten bei TROX angeliefert und nach Durchführung der Reparatur bei TROX durch den Kunden wieder abgeholt.

2. Der Kunde trägt die Transportgefahr.

3. Auf Wunsch des Kunden wird auf seine Kosten der Hin- und ggf. der Rücktransport gegen die versicherbaren Transportgefahren, z. B. Diebstahl, Bruch, Feuer, versichert.

4. Während der Reparaturzeit im Werk von TROX besteht kein Versicherungsschutz. Der Kunde hat für die Aufrechterhaltung des bestehenden Versicherungsschutzes für den Reparaturgegenstand z. B. hinsichtlich Feuer-, Leitungswasser-, Sturm- und Maschinenbruchversicherung zu sorgen. Nur auf ausdrücklichen Wunsch und auf Kosten des Kunden kann Versicherungsschutz für diese Gefahren besorgt werden.

5. Bei Verzug des Kunden mit der Übernahme kann TROX für Lagerung in seinem Werk Lagergeld berechnen. Der Reparaturgegenstand kann nach Ermessen von TROX auch anderweitig aufbewahrt werden. Kosten und Gefahr der Lagerung gehen zu Lasten des Kunden.

XX. Reparaturfrist

1. Die Angaben über die Reparaturfristen beruhen auf Schätzungen und sind daher nicht verbindlich.

2. Die Vereinbarung einer verbindlichen Reparaturfrist, die als verbindlich bezeichnet sein muss, kann der Kunde erst dann verlangen, wenn der Umfang der Arbeiten genau feststeht. Ist eine solche vereinbart, so gelten die Regelungen des Abschnitt VI.

3. Bei später erteilten Zusatz- und Erweiterungsaufträgen oder bei notwendigen zusätzlichen Reparaturarbeiten verlängert sich die vereinbarte Reparaturfrist entsprechend.

XXI. Eigentumsvorbehalt, erweitertes Pfandrecht

1. TROX behält sich das Eigentum an allen verwendeten Zubehör- und Ersatzteilen sowie Austauschaggregaten bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Reparaturvertrag vor. Weitergehende Sicherungsvereinbarungen können getroffen werden.

2. TROX steht wegen ihrer Forderung aus dem Reparaturvertrag ein Pfandrecht an dem aufgrund des Vertrages in ihren Besitz gelangten Reparaturgegenstand des Kunden zu. Das Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten, Ersatzteillieferungen und sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Reparaturgegenstand in Zusammenhang stehen. Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das Pfandrecht nur, soweit diese unbestritten oder rechtskräftig sind.

3. Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts wird der Kunde TROX umgehend schriftlich in Kenntnis setzen, wenn ein Dritter Ansprüche auf oder Rechte an den im Eigentumsvorbehalt stehenden Reparaturgegenstände geltend macht und TROX unentgeltlich bei der Verfolgung seiner Interessen unterstützen.

XXII. Haftung von TROX, Haftungsausschluss

1. Werden Teile des Reparaturgegenstandes durch Verschulden der TROX beschädigt, so hat TROX diese nach ihrer Wahl auf eigene Kosten zu reparieren oder neu zu liefern. Die Ersatzpflicht beschränkt sich der Höhe nach auf den vertraglichen Reparaturpreis. Im Übrigen gilt IX. 1 entsprechend.

2. Wenn durch Verschulden der TROX der Reparaturgegenstand vom Kunden infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsschluss erfolgten Vorschlägen und Beratungen sowie anderen vertraglichen Nebenverpflichtungen – insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung des Reparaturgegenstandes – nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Kunden die Regelungen der Abschnitte VIII, IX. 1 und XXII. 1 entsprechend.

(Stand: August 2019)

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