Allgemeine Lieferbedingungen

DER TROX GMBH UND DER DR. Ermer GMBH 

I. Allgemeines

1. Allen Lieferungen der TROX GmbH und der Dr. Ermer GmbH (im folgenden „TROX“ genannt) liegen diese Bedingungen sowie etwaige gesonderte vertragliche Vereinbarungen zugrunde.

Abweichende Einkaufsbedingungen des Käufers werden auch durch Auftragsannahme nicht Vertragsinhalt.

Die Einkaufsbedingungen des Käufers werden auch dann nicht anerkannt, wenn TROX ihnen nach Zugang nicht ausdrücklich widerspricht.

Ein Vertrag kommt – mangels besonderer Vereinbarung – erst mit der schriftlichen Auftragsbestätigung von TROX zustande.

2. TROX behält sich an Mustern, Kostenvoranschlägen, Zeichnungen u. ä. Informationen körperlicher und unkörperlicher Art – auch in elektronischer Form – Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. TROX verpflichtet sich, vom Käufer als vertraulich bezeichnete Informationen und Unterlagen nur mit dessen Zustimmung Dritten zugänglich zu machen.

3. Sämtliche Angaben von TROX zur Kaufsache im Katalog oder bei den Vertragsverhandlungen sind Eigenschaftsbeschreibungen, keine Zusicherungen im Rechts- sinne. Soweit in dem Kaufvertrag nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt oder in Bezug genommen worden ist, hat TROX keine Zusicherungen abgegeben.

4. Maßgebend für die Auslegung von Handelsklauseln sind im Zweifel die Incoterms 2010.

5. Angebote sind grundsätzlich freibleibend. Lieferzeit- angaben gelten nur annähernd. Als Liefertag gilt der Tag der Absendung ab Werk.

6. Datenschutzhinweis:

Wir weisen darauf hin, dass wir – ausschließlich zu Geschäftszwecken – Ihre personenbezogenen Daten der Ansprechpartner des Käufers mit Hilfe der elektronischen Datenverarbeitung entsprechend den Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes verarbeiten und weitergeben. In diesem Zusammenhang können bestimmte Daten (Name, Anschrift, Rechnungsdaten und nicht termingerechte Zahlungen durch den Kunden) an Wirtschaftsauskunfteien und Warenkreditversicherungen übermittelt werden.

Il. Preis und Zahlung

1. Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung ab Werk einschließlich Verladung im Werk, jedoch aus- schließlich Verpackung und Entladung. Preise für einzel- ne Positionen eines Angebotes haben nur Gültigkeit bei Erteilung des Gesamtauftrages über dieses Angebot. Bestätigte Preise gelten nur bei Abnahme der vereinbarten Menge. Zu den Preisen kommt die Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu. Ändern sich nach Vertragsabschluß Abgaben oder andere Fremdkosten, die im vereinbarten Preis enthalten sind, oder entstehen sie neu, ist TROX im entsprechenden Umfang zu einer Preisänderung berechtigt. Auf Verlangen wird TROX diese Kostenerhöhung dem Käufer nachweisen.

2. Mangels besonderer Vereinbarung ist die Zahlung ohne jeden Abzug auf das Konto von TROX zu leisten, und zwar netto Kasse innerhalb von 20 Tagen nach Rechnungsdatum. Zahlung hat so zu erfolgen, dass der Lieferer am Fälligkeitstag über den Betrag verfügen kann. Kosten des Zahlungsverkehrs trägt der Käufer. Verzugszinsen werden nach § 288 BGB berechnet. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.

3. Das Recht, Zahlungen zurückzuhalten oder mit Gegenansprüchen aufzurechnen, steht dem Käufer nur insoweit zu, als seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

4. Sämtliche Forderungen von TROX werden unabhängig von der Laufzeit etwa hereingenommener und unwiderruflich gutgeschriebener Wechsel sofort fällig, wenn die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten werden oder TROX Umstände bekannt werden, die geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Käufers zu mindern. In diesem Fall ist TROX berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung auszuführen.

5. Kommt der Käufer mit seinen Zahlungen in Verzug, so ist TROX darüber hinaus berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und daneben Schadenersatz zu verlangen. Ferner kann TROX dem Käufer die Weiterveräußerung und den Einbau gelieferter Waren untersagen und deren Rückgabe oder die Übertragung des mittelbaren Besitzes an der gelieferten Ware auf Kosten des Käufers verlangen. Der Käufer ermächtigt TROX bereits jetzt, in den genannten Fällen seinen Betrieb zu betreten und die gelieferte Ware wegzunehmen; diese Wegnahme gilt nicht als Rücktritt vom Vertrage.

6. Die in den Abs. 4 bis 6 genannten Rechtsfolgen kann der Käufer durch Sicherheitsleistung in Höhe des gefährdeten Zahlungsanspruches von TROX abwenden.

III. Lieferzeit, Lieferverzögerung

1. Die Lieferzeit ergibt sich aus den Vereinbarungen der Vertragsparteien. Ihre Einhaltung durch TROX setzt voraus, dass alle kaufmännischen und technischen Fragen zwischen den Vertragsparteien geklärt sind und der Käufer alle ihm obliegenden Verpflichtungen, wie z. B. Beibringung der erforderlichen behördlichen Bescheinigungen oder Genehmigungen oder die Leistung einer Anzahlung erfüllt hat. Ist dies nicht der Fall, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Dies gilt nicht, soweit TROX die Verzögerung zu vertreten hat. Bei nachträglicher Auftragsänderung durch den Käufer ist TROX berechtigt, die Lieferzeit zu verlängern.

2. Die Einhaltung der Lieferfrist steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung. Sich abzeichnende Verzögerungen teilt TROX sobald als möglich mit.

3. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand bis zu ihrem Ablauf das Werk von TROX verlassen hat oder die Versandbereitschaft gemeldet ist. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist – außer bei berechtigter Abnahmeverweigerung – der Abnahmetermin maßgebend, hilfsweise die Meldung der Abnahmebereitschaft.

4. Werden der Versand bzw. die Abnahme des Liefergegenstandes aus Gründen verzögert, die der Käufer zu vertreten hat, so werden ihm, beginnend einen Monat nach Meldung der Versand- bzw. der Abnahmebereitschaft, die durch die Verzögerung entstandenen Kosten berechnet.

5. Ist die Nichteinhaltung der Lieferzeit auf höhere Gewalt, auf Arbeitskämpfe oder sonstige Ereignisse, die außerhalb des Einflussbereiches von TROX liegen, zurückzuführen, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. TROX wird dem Käufer den Beginn und das Ende derartiger Umstände baldmöglichst mitteilen.

6. Der Käufer kann ohne Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten, wenn TROX die gesamte Leistung vor Gefahrübergang endgültig unmöglich wird. Der Käufer kann darüber hinaus vom Vertrag zurücktreten, wenn bei einer Bestellung die Ausführung eines Teils der Lieferung unmöglich wird und er ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung der Teillieferung hat. Ist dies nicht der Fall, so hat der Käufer den auf die Teillieferung entfallenden Vertragspreis zu zahlen. Dasselbe gilt bei Unvermögen. Im übrigen gilt Abschnitt VII.2. Tritt die Unmöglichkeit oder das Unvermögen während des Annahmeverzuges ein oder ist der Käufer für diese Umstände allein oder weit überwiegend verantwortlich, bleibt er zur Gegenleistung verpflichtet.

7. Gerät TROX in Verzug, hat der Käufer eine angemessene Nachfrist von 10 Tagen zu setzen. Entsteht dem Käufer durch Lieferverzug auch über den Ablauf der Nachfrist hinaus eine von ihm nachzuweisender Schaden, ist der Käufer berechtigt, diesen von TROX ersetzt zu verlangen, es sei denn, TROX erklärt sich bereit, dem Käufer zum Ausgleich dieses Schadens eine pauschale Verzugsentschädigung zu zahlen. Sie beträgt für jede volle Woche der Verspätung 0,5 %, im Ganzen aber höchstens 5% vom Wert desjenigen Teils der Gesamtlieferung, der infolge der Verspätung nicht recht- zeitig oder nicht vertragsgemäß genutzt werden kann. Setzt der Käufer TROX – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle – nach Fälligkeit eine angemessene Frist zur Leistung und wird die Frist nicht eingehalten, ist der Käufer im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zum Rücktritt berechtigt. Weitere Ansprüche aus Lieferverzug bestimmen sich ausschließlich nach Abschnitt VII.2 dieser Bedingungen.

8. Annulliert der Käufer seinen Auftrag oder verweigert er die Annahme des Liefergegenstandes aus Gründen, die er zu vertreten hat, so ist TROX anstelle seines Anspruches auf Vertragserfüllung berechtigt, anstelle eines Schadenersatzes ohne jeden weiteren Nachweis Stornierungskosten in Höhe von zehn Prozent des Auftragswertes zu verlangen. Neben den Stornierungskosten hat der Käufer auf Anforderung von TROX hin die speziell für ihn angefertigte Ausrüstung des Liefergegenstandes zu vergüten, die ihm in diesem Fall auf Wunsch zur Verfügung gestellt wird.

IV. Gefahrübergang, Abnahme

1. Sofern nicht anders vereinbart, bestimmt TROX Versandweg und -mittel sowie Spediteur und Frachtführer. Verlangt der Käufer nach einer anderen als der vom Verkäufer gewählten Beförderung (Beförderungsmittel/Beförderungsweg), trägt der Käufer die entsprechenden Mehrkosten. Darunter fallen auch LKW mit Hebebühne, Anlieferung mit Motorwagen sowie Terminsendungen. Die Lieferung erfolgt bei LKW- Versand (unabhängig von den Lieferbedingungen) unabgeladen bis zur Abladestelle/Bordsteinkante. Die Abladestelle muss für alle handelsüblichen LKW auf witterungsunabhängig befahrbaren Straßen zugänglich sein. Ausgenommen von allen Fracht-/Lieferbedingungen sind Halligen und Inseln.

2. Die Gefahr geht auf den Käufer über, wenn der Liefergegenstand das Werk von TROX verlassen hat, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder TROX noch andere Leistungen, z. B. die Versand- kosten oder Anlieferung und Aufstellung übernommen hat. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Sie muss unverzüglich zum Abnahmetermin, hilfsweise nach Meldung von TROX über die Abnahmebereitschaft durchgeführt werden. Der Käufer darf die Abnahme bei Vorliegen eines nicht wesentlichen Mangels nicht verweigern.

3. Verzögert sich oder unterbleibt der Versand bzw. die Abnahme infolge von Umständen, die TROX nicht zuzurechnen sind, geht die Gefahr vom Tage der Meldung der Versand- bzw. Abnahmebereitschaft auf den Käufer über. TROX verpflichtet sich, auf Kosten des Käufers die Versicherungen abzuschließen, die dieser verlangt.

4. Wird ohne Verschulden von TROX der Transport auf dem vorgesehenen Weg oder zu dem vorgesehenen Ort in der vorgesehenen Zeit unmöglich, so ist TROX berechtigt, auf einem anderen Weg oder zu einem anderen Ort zu liefern; die entstehenden Mehrkosten trägt der Käufer. Dem Käufer wird vorher Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.

5. Teillieferungen sind zulässig, soweit für den Käufer zumutbar. Branchenübliche Mehr- und Minderlieferungen der abgeschlossenen Menge sind zulässig.

6. Bei Transportschäden hat der Käufer unverzüglich eine Tatbestandsaufnahme bei den zuständigen Stellen zu veranlassen.

7. Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Käufer unbeschadet seiner Rechte aus Abschnitt VI. dieser Bedingungen entgegenzunehmen.

8. Die Ware wird unverpackt und nicht gegen Rost geschützt geliefert. Falls und soweit handelsüblich, liefert TROX verpackt. Für Verpackung, Schutz und/oder Transporthilfsmittel sorgt TROX nach eigener Erfahrung und auf Kosten des Käufers. Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsverordnung werden von TROX nicht zurückgenommen.

V. Eigentumsvorbehalt

1. TROX behält sich das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor.

2. TROX ist berechtigt, den Liefergegenstand auf Kosten des Käufers gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden zu versichern, sofern nicht der Käufer selbst die Versicherung nachweislich abgeschlossen hat.

3. Der Käufer darf den Liefergegenstand weder veräußern, verpfänden noch zur Sicherung übereignen.

Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch Dritte hat er TROX unverzüglich davon zu benachrichtigen.

4. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug ist TROX zur Rücknahme des Liefergegenstandes nach Mahnung berechtigt und der Käufer zur Herausgabe verpflichtet.

5. Aufgrund des Eigentumsvorbehalts kann TROX den Liefergegenstand nur heraus verlangen, wenn er vom Vertrag zurückgetreten ist.

6. Der Käufer ist verpflichtet, TROX unverzüglich Mitteilung von allen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen einen dem Eigentumsvorbehalt unterliegenden Gegenstand zu machen und TROX Abschriften von Pfändungsverfügungen und -protokollen zu übersenden. Er hat darüber hinaus alles zu unternehmen, um die Durchführung der Zwangsvollstreckung abzuwenden.

7. Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Käufers berechtigt TROX, vom Vertrag zurückzutreten und die sofortige Rückgabe des Liefergegenstandes zu verlangen.

8. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Käufer steht TROX das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert, mangels eines solchen zum Herstellungswert, der anderen verwendeten Waren zu. Erlischt das Eigentum von TROX durch Verbindung oder Vermischung, so überträgt der Käufer TROX bereits bei Vertragsschluss die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt sie unentgeltlich für TROX. Die hiernach entstehenden Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne von Abschnitt V. 1.

9. Der Käufer darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht im Verzug ist veräußern, vorausgesetzt, dass er mit seinem Abnehmer einen Eigentumsvorbehalt vereinbart und dass die Forderungen aus der Weiterveräußerung nach Maßgabe des Abschnittes V.

10. bis V. 12. auf TROX übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt.

10. Die Forderungen des Käufers aus der Weiterveräußerung werden bereits bei Abschluss dieses Vertrages an TROX abgetreten. TROX nimmt die Abtretung hiermit an.

11. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zusammen mit anderen, nicht von TROX erworbenen Waren, veräußert, so gilt die Abtretung der Forderung aus der Weiterveräußerung nur in Höhe des Rechnungswertes der jeweils veräußerten Vorbehaltsware. Bei der Veräußerung von Waren, an denen TROX Miteigentumsanteile gemäß Abschnitt V. 8. hat, gilt die Abtretung der Forderung in Höhe dieser Miteigentumsanteile.

12. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zur Erfüllung eines Werkvertrages verwendet, so gelten für die Forderung aus diesem Vertrage die Abschnitte V. 10. und V. 11. entsprechend.

13. Der Käufer ist berechtigt, Forderungen aus der Veräußerung gem. Abschnitt V.9. bis V.12. bis auf Wider- ruf, zu dem TROX jederzeit berechtigt ist, einzuziehen. TROX wird von dem Widerrufsrecht nur in den in Abschnitt II. 4. genannten Fällen Gebrauch machen.

14. Zur Abtretung der Forderungen ist der Käufer in keinem Fall befugt. Auf Verlangen von TROX ist er verpflichtet, seine Abnehmer sofort von der Abtretung an TROX zu unterrichten und ihm die zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben.

15. Übersteigt der Wert der TROX eingeräumten Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 25 %, dann ist TROX auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach eigener Wahl verpflichtet.

16. Ist der Eigentumsvorbehalt oder die Abtretung nach dem Recht, in dessen Bereich sich die Ware befindet, nicht wirksam, so gilt die dem Eigentumsvorbehalt oder der Abtretung in diesem Bereich entsprechende Sicherheit als vereinbart. Ist hierbei die Mitwirkung des Bestellers erforderlich, so hat er auf eigene Kosten alle Maßnahmen zu treffen, die zur Begründung und Erhaltung solcher Rechte erforderlich sind.

Vl. Mängelansprüche

Für Sach- und Rechtsmängel der Lieferung leistet TROX unter Ausschluss weiterer Ansprüche – vorbehaltlich Abschnitt VII – Gewähr wie folgt:

Sachmängel

1. Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nach Wahl von TROX nachzubessern oder mangelfrei zu ersetzen, die sich infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes als mangelhaft herausstellen. Die Feststellung solcher Mängel ist TROX unverzüglich schriftlich zu melden. Die alten zu ersetzten Teile werden Eigentum von TROX.

2. Zur Vornahme aller TROX notwendig erscheinenden Nachbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Käufer nach Verständigung mit TROX diesem die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben; anderenfalls ist TROX von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit bzw. zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei TROX sofort zu verständigen ist, hat der Käufer das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von TROX Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen.

3. Von den durch die Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden unmittelbaren Kosten trägt TROX – soweit sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt – die Kosten des Ersatzstückes einschließlich des Versandes. TROX trägt außerdem die unmittelbaren Kosten des Aus- und Einbaus des Ersatzstückes sowie die Kosten der etwa erforderlichen Gestellung der notwendigen Monteure und Hilfskräfte einschließlich Fahrtkosten, soweit TROX hierdurch keine unverhältnismäßige Belastung entsteht. Weitere, insbesondere mittelbare Kosten (z.B. für Auf- und Abbauten, Umbauten, Gerüste, Sicherungs- und Sicherheitsmaßnahmen) trägt TROX nicht.

4. Der Käufer hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag, wenn TROX– unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle – eine ihm gesetzte angemessene Frist für die Nachbesserung oder Ersatzlieferung wegen eines Sachmangels fruchtlos hat verstreichen lassen. Liegt nur ein unerheblicher Mangel vor, steht dem Käufer lediglich ein Recht zur Minderung des Vertragspreises zu. Das Recht auf Minderung des Vertragspreises bleibt ansonsten ausgeschlossen. Weitere Ansprüche bestimmen sich aus- schließlich nach Abschnitt VII. 2 dieser Bedingungen.

5. Keine Gewähr wird insbesondere in folgenden Fällen übernommen:

Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Käufer oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nach- lässige Behandlung, nicht ordnungsgemäße oder mangelnde Wartung, ungeeignete Betriebsmittel, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse – sofern sie nicht von TROX zu verantworten sind.

6. Bessert der Käufer oder ein Dritter unsachgemäß nach, besteht keine Haftung von TROX für die daraus entstehenden Folgen. Gleiches gilt für ohne vorherige schriftliche Zustimmung von TROX vorgenommene Änderungen des Liefergegenstandes.

Rechtsmängel

7. Führt die Benutzung des Liefergegenstandes zur Verletzung von gewerblichen Schutzrechten oder Urheber- rechten in der Bundesrepublik Deutschland, wird TROX auf eigene Kosten dem Käufer grundsätzlich das Recht zum weiteren Gebrauch verschaffen oder den Liefergegenstand in für den Käufer zumutbarer Weise derart modifizieren, dass die Schutzrechtsverletzung nicht mehr besteht. Ist dies zu wirtschaftlich angemessenen Bedingungen oder in angemessener Frist nicht möglich, ist der Käufer zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Unter den genannten Voraussetzungen steht auch TROX ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag zu. Darüber hinaus wird TROX den Käufer von unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen der betreffenden Schutzrechtsinhaber freistellen.

8. Die in Abschnitt VI. 7. genannten Verpflichtungen sind vorbehaltlich Abschnitt VII. 2 für den Fall der Schutz- oder Urheberrechtsverletzung abschließend.

Sie bestehen nur, wenn

  • der Käufer TROX unverzüglich von geltend gemachten Schutz- oder Urheberrechtsverletzungen unterrichtet,
  • der Käufer TROX in angemessenem Umfang bei der Abwehr der geltend gemachten Ansprüche unterstützt bzw. ihm die Durchführung der Modifizierungsmaßnahmen gemäß Abschnitt VI. 7 ermöglicht,
  • TROX alle Abwehrmaßnahmen einschließlich außergerichtlicher Regelungen vorbehalten bleiben,
  • der Rechtsmangel nicht auf einer Anweisung des Käufers beruht und
  • die Rechtsverletzung nicht dadurch verursacht wurde, dass der Käufer den Liefergegenstand eigenmächtig geändert oder in einer nicht vertragsgemäßen Weise verwendet hat.


VIl. Haftung

1. Wenn der Liefergegenstand durch Verschulden von TROX infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsschluss erfolgten Vorschlägen und Beratungen oder durch die Verletzung anderer vertraglicher Nebenverpflichtungen – insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung des Liefergegenstandes – vom Käufer nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Käufers die Regelungen der Abschnitte VI. und VII.2 entsprechend.

2. Für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, haftet TROX – aus welchen Rechtsgründen auch immer – nur

a. bei Vorsatz,

b. bei grober Fahrlässigkeit des Inhabers / der Organe oder leitender Angestellter,

c. bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit,

d. bei Mängeln, die TROX arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit er garantiert hat,

e. bei Mängeln des Liefergegenstandes, soweit nach Produkthaftungsgesetz für Personen oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet TROX auch bei grober Fahrlässigkeit nicht leitender Angestellter und bei leichter Fahrlässigkeit, in letzterem Fall begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.

VIII. Verjährung

Für Mängel eines Bauwerks oder für Liefergegenstände, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet wurden und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben, verjähren Ansprüche in der gesetzlichen Verjährungsfrist von 5 Jahren.

Abweichend hiervon gilt für elektrische oder pneumatische Antriebe und Steuerungen sowie Verschleißteile eine Verjährungsfrist von 2 Jahren. Für Schadensersatzansprüche nach Abschnitt VII. 2 a – e gelten die gesetzlichen Fristen. Alle übrigen Ansprüche des Käufers – aus welchen Rechtsgründen auch immer – verjähren in 2 Jahren.

IX. Softwarenutzung

Soweit im Lieferumfang Software enthalten ist, wird dem Käufer ein nicht ausschließliches Recht eingeräumt, die gelieferte Software einschließlich ihrer Dokumentationen zu nutzen. Sie wird zur Verwendung auf dem dafür bestimmten Liefergegenstand überlassen. Eine Nutzung der Software auf mehr als einem System ist untersagt. Der Käufer darf die Software nur im gesetzlich zulässigen Umfang (§§ 69 a ff. UrhG) vervielfältigen, überarbeiten, übersetzen oder von dem Objektcode in den Quellcode um- wandeln. Der Käufer verpflichtet sich, Herstellerangaben – insbesondere Copyright-Vermerke – nicht zu entfernen oder ohne vorherige ausdrückliche Zustimmung von TROX zu verändern. Alle sonstigen Rechte an der Software und den Dokumentationen einschließlich der Kopien bleiben bei TROX bzw. beim Softwarelieferanten.

Die Vergabe von Unterlizenzen ist nicht zulässig.

X. Anwendbares Recht, Gerichtsstand

1. Für alle Rechtsbeziehung zwischen TROX und dem Käufer gilt ausschließlich das maßgebliche Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Verwendung des UN-Kaufrechts (CISG) ist ausgeschlossen.

2. Der Gerichtsstand für sämtliche Rechtsstreitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis ist Moers, soweit es Rechtsstreitigkeiten der TROX GmbH betrifft, bzw. Ibbenbüren, soweit es Rechtsstreitigkeiten der Dr. Ermer GmbH betrifft. TROX ist jedoch berechtigt, am Hauptsitz des Käufers Klage zu erheben.

(Stand: Dezember 2019)

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